GbAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
GbAusV Art. 12Prüfungsbereiche
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
2.
Durchführen von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.