GBMaßnG · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG Art. 25
Fünfter Abschnitt Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.