GBPolVDVDV Art. 45Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Unterabschnitt 4 Sonstiges
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.