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GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

GBV Art. 49

Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

Van krachtOfficiële tekst

Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der Hypothek erfolgen, sowie Vermerke über Änderungen der im § 57 der Grundbuchordnung genannten Angaben werden auf dem Brief im Anschluß an den letzten vorhandenen Vermerk oder, wenn hierfür auf dem Brief kein Raum mehr vorhanden ist, auf einen mit dem Brief zu verbindenden besonderen Bogen gesetzt.