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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 28Praxisphasen

Abschnitt 3 Studium

Van krachtOfficiële tekst

(1) Während der Praxisphasen werden die Studierenden mit den wesentlichen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes vertraut gemacht. In der Praxisphase arbeiten die Studierenden in der Ausbildungsbehörde eigenständig mit.

(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Praxisphasen. Die Organisation und Durchführung der Praxisphasen obliegt den Ausbildungsbehörden.

(3) Die Dienstbehörde weist die Studierenden den Ausbildungsbehörden zu.

(4) Das Nähere zur Praxisausbildung regelt ein Leitfaden. Der Fachbereich Nachrichtendienste vereinbart mit jeder Ausbildungsbehörde einen Leitfaden zur Praxisausbildung. Bei Bedarf wird der Leitfaden aktualisiert.