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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 6Studiengangsleitung

Abschnitt 1 Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Leitung des Studiengangs obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan.

(2) Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.

Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,

2.

Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,

3.

Benennung von Modulverantwortlichen,

4.

Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,

5.

Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,

6.

Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie

7.

Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.