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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 63Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Unterabschnitt 4 Bestehen der Bachelorprüfung; Abschlussdokumente

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste: 1.

einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen.

(2) Die Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen enthält 1.

die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

2.

die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.