GEEV · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
GEEV Art. 20Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.