GeflPestSchV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
GeflPestSchV Art. 41Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.