GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO Art. 7Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses
I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung
(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.