GerüstbAusbV 2000 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
GerüstbAusbV 2000 Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.