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GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

GeschGehG Art. 13Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Van krachtOfficiële tekst

Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.