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GewO · Gewerbeordnung

GewO Art. 51Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

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Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.