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GFABPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

GFABPrV Art. 12Bewerten der Prüfungsleistungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.

die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.

die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3.

die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.