GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
GFG Art. 14aDarlehensverwaltung
Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.