GtDBwBrandschutzVDV Art. 1Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz.