GGArt45cG · Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
GGArt45cG Art. 6
Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.