GGVSee · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
GGVSee Art. 24Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.