Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

GoSiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

GoSiAusbV Art. 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.

technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

3.

Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

4.

Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

5.

Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,

6.

Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.

Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,

8.

qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

9.

Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.