GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG Art. 15Fälligkeit der Steuer
Fünfter Abschnitt Steuerschuld
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
Fünfter Abschnitt Steuerschuld
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.