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GWDAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

GWDAPrV Art. 19Prüfungsamt

Teil 3 Prüfungen

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Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.