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GflSalmoV · Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

GflSalmoV Art. 3Impfung

Abschnitt 1 Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem 1.

weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

2.

weniger als 350 Junghennen oder

3.

weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.