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HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV Art. 10Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

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(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente: 1.

Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,

2.

Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,

3.

Kurzvortrag,

4.

Simulationsaufgabe und

5.

Gruppenaufgabe.

(3) Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.