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HaWiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

HaWiAusbV Art. 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.