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HBPolVDAufstV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV Art. 16Fächer der theoretischen Ausbildung

Abschnitt 3 Ausbildung

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(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern 1.

Einsatzlehre und Kriminalistik,

2.

Einsatzrecht,

3.

Führungslehre,

4.

Recht des öffentlichen Dienstes sowie

5.

Staats- und Verfassungsrecht.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.