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HeimmwV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

HeimmwV Art. 26Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers

Fünfter Abschnitt Heimfürsprecher

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn 1.

der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

2.

der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,

3.

der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder

4.

ein Heimbeirat gebildet worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.

(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.