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HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

HGrG Art. 9Geltungsdauer der Haushaltspläne

Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans

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(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.