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HKrimDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

HKrimDVDV Art. 4Dienstaufsicht

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Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.