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HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

HochbauBAusbV Art. 52Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

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Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“,

2.

„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,

3.

„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.