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HolzmechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

HolzmechAusbV Art. 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik

Unterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen

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(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,

2.

technische Vorgaben zu beachten,

3.

Programmdaten einzugeben und anzupassen,

4.

Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,

5.

Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.

qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.