HopfV 2023 · Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
HopfV 2023 Art. 7Durchführungszeitraum der operationellen Programme
Abschnitt 3 Operationelle Programme
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.