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IStGHG · Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

IStGHG Art. 34Grundsatz

Teil 3 Durchbeförderung

Van krachtOfficiële tekst

Personen, um deren Durchbeförderung der Gerichtshof oder mit dessen Einverständnis der Staat, aus dem der Verfolgte an den Gerichtshof überstellt werden soll (Überstellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat, werden zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Statuts und dieses Gesetzes durch das Bundesgebiet befördert.