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JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JArbSchG Art. 53Mitteilung über Verstöße

Zweiter Titel Aufsicht

Van krachtOfficiële tekst

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.