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JFAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV Art. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.

die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.

der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.