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JFAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV Art. 8Prüfungsbereiche des Teiles 1

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

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Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und

2.

„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.