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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 53Überweisung an das Familiengericht

Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren

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Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.