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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 89Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe

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Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.