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JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

JVKostG Art. 21Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

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Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.