KatHiLAbkBELG · Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen KatHiLAbkBELG Art. 3 Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Vorige · Art. 2 Inhoud Art. 4 · Volgende →