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KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

KHG Art. 4

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1.

ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie

2.

leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.