KlFzKV-BinSch Art. 1Begriffsbestimmungen
I. Allgemeine Vorschriften
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.
Binnenschiffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2.
Kleinfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen a)
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten: aa)
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
bb)
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
cc)
Fähren;
dd)
schwimmende Geräte;
b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
d) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
e) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
f) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
g) Beiboote.