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KlimaBergV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

KlimaBergV Art. 10Arbeiten in Notfällen

Van krachtOfficiële tekst

Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht 1.

für den Einsatz von Grubenwehren,

2.

für Arbeiten zur a)

Rettung von Personen,

b) Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder

c) Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.