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KonsG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

KonsG Art. 1Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen, -

bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,

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Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.