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KraftstoffLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

KraftstoffLBV Art. 12Grundmenge für Kraftfahrzeuge

4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf

Van krachtOfficiële tekst

(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.