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KraftstoffLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

KraftstoffLBV Art. 6Antragsberechtigte

2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf

Van krachtOfficiële tekst

(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.

(2) Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.