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KredAufnBegrV 1973 · Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

KredAufnBegrV 1973 Art. 1

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.

(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.

(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):

Schleswig-Holstein

393

Niedersachsen

361

Nordrhein-Westfalen

586

Hessen

580

Rheinland-Pfalz

560

Baden-Württemberg

259

Bayern

230

Saarland

112

Hamburg

498

Bremen

255

Berlin

485

(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):

In Schleswig-Holstein

148

in Niedersachsen

729

in Nordrhein-Westfalen

1.759

in Hessen

596

in Rheinland-Pfalz

584

in Baden-Württemberg

575

in Bayern

1.093

im Saarland

116

Sind kommunale Körperschaften ab 1. Januar 1967 neu- oder umgebildet worden, so sind die Kreditaufnahmen der Körperschaften vor der Neu- oder Umbildung den neu- oder umgebildeten Körperschaften im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen; die Länder können Abweichungen zulassen.