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KrimLV · Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

KrimLV Art. 6cEingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Van krachtOfficiële tekst

Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.