KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 Art. 17Träger der Krankenversicherung
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.