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LmhFortbPrüfV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

LmhFortbPrüfV Art. 18Praktische Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die praktische Prüfung umfasst 1.

eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,

2.

eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie

3.

eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.

(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.