LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LPartG Art. 21Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.